{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=4f368ee9d8467873233143cb4ee357ea", "Checksum": "cf44bb0260afd71930d7fcaf9f569958"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:10", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:10", "Checksum": "e9e79ebf36c39e8dbd9b3184b848be81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen.\n\nd) Mit Amtsbericht vom 9. Dezember 2016 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) aus, dass die Verkehrserschliessung in Ordnung sei.\nNamentlich die Sichtfelder in den Knoten D.___-Strasse/Kantonsstrasse Neubau/Supermarkt erfüllten die Normanforderungen. Der\nNeubau und die Reklameanlage halte den gesetzlichen Strassenabstand zwar nicht ein, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien aber erfüllt.\n\ne) Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 nimmt die Rekurrentin zum Amtsbericht Stellung und verdeutlicht nochmals, dass die nötige Ausnahmebewilligung für den Neubau fehle, weil auch dieser den\ngesetzlichen Strassenabstand nicht einhalte. Die erforderlichen Sichtweiten seien zwar eingezeichnet, aber nicht wie vom Tiefbauamt ausgeführt vom Gehwegrand, sondern ab dem Grenzverlauf des projektierten Verlaufs der E.___ Strasse gemessen. Unberücksichtigt gelassen habe das Strasseninspektorat auch den Umschlagplatz auf der\nD.___-Strasse und die damit zusammenhängende Anlieferungssituation. Der Werbepylon sei entgegen der Einschätzung des Tiefbauamtes ein Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer, die von der D.___-\nStrasse in die E.___-Strasse einbiegen wollten. Der Pylon widerspreche sodann dem Sondernutzungsplan.\n\nD.\na) Das Baudepartement führte am 9. Mai 2017 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten sowie je eines Vertreters des Strasseninspektorats und der Kantonspolizei, Abteilung Verkehrstechnik, einen Augenschein durch.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 7/20\naa) Die Verkehrsfachleute bestätigen vor Ort, dass die Erschliessung und Sichtzonen sowohl für den Fernverkehr wie auch für die privaten Ausfahrten in Ordnung seien. Der Werbepylon könne aus strassenrechtlicher Sicht bewilligt werden, wenn er einen Abstand zur\nStrasse von 0,5 m aufweise.\n\nbb) Die Rekursgegnerin stellt klar, dass auf der Dachterrasse keine\nanrechenbaren Flächen entstehen würden, sondern lediglich ein Deckel, der bei schönem Wetter aufgeklappt werde. Zum Werbegesuch\nführt sie aus, dass ihr das System des Werbekonzepts nicht klar gewesen sei und sie sich nun überlege, ein entsprechendes Korrekturgesuch nachzureichen.\n\ncc) Die Rekurrentin lässt rügen, dass die Visierung unrechtmässig\nentfernt worden sei und dass die Containeranlagen ausserhalb des\nsonderbaurechtlichen Baubereichs erstellt werden sollten, der aber lediglich als Kundenparkplätze genutzt werden dürfe. Das Abbruchobjekt belege praktisch das gesamte Baugrundstück und werde von zwei\nStrassen und ihrem Grundstück begrenzt. Somit sei es gar nicht möglich, das Gebäude abzubrechen, ohne ihr Grundstück dafür zu beanspruchen.\n\nb) In der Folge verlangten die Rekurrentin und die Rekursgegnerin\nwiederholt um Fristerstreckung für die Stellungnahme zum Rekursaugenscheinprotokoll. Schliesslich wurde das Verfahren im Hinblick auf\neine gütliche Einigung sistiert. Am 25. bzw. 28. Januar 2019 teilten die\nRekurrentin und die Rekursgegnerin mit, dass die Verhandlungen gescheitert seien, worauf den Beteiligten erneut Frist zur Stellungnahme\nangesetzt wurde.\n\nc) In der Folge verzichtete die Vorinstanz, das Tiefbauamt und die\nKantonspolizei auf eine Stellungnahme.\n\nd) Die Rekurrentin lässt am 26. Februar 2019 erneut rügen, dass\ndas Bauvorhaben am Augenschein nicht mehr visiert gewesen sei. Sodann verweist sie auf Unterlagen des Überbauungsplans D.___, wonach der gemischte Verkehrs- und Fussgängerbereich einzig den Anlieferfahrzeugen diene und ansonsten vor jeglicher Behinderung freizuhalten sei.\n\ne) Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 lässt die Rekursgegnerin die\nBewilligung vom 26. Oktober 2000 nachreichen, mit welcher der heutige Vorplatz bewilligt worden ist. Dieser Platz sei als reiner Fussgängerbereich gestaltet, der so auch mit dem Neubau belassen werde.\nDer ohnehin nicht befahrbare Bereich bleibe auch weiterhin für die\nFussgänger nutzbar, auch wenn hier ein Pylon aufgestellt werde. Die\nContainerplätze seien weder im Einspracheverfahren noch in der Rekursbegründung beanstandet worden, womit darauf nicht weiter einzugehen sei. Diese seien zu Recht als Erschliessungsanlagen bewilligt worden.\n\n"}