{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=4f368ee9d8467873233143cb4ee357ea", "Checksum": "cf44bb0260afd71930d7fcaf9f569958"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:10", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:10", "Checksum": "e9e79ebf36c39e8dbd9b3184b848be81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen.\n\n 2. Die Baubewilligung des Stadtrates Z.___ vom 5. September 2016 (Nr. 2016/137) sei aufzuheben und die\nBaugesuche (2015-16/17; 2016-182) abzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nRekursverfahren Nr. 16-5642:\n1. Die Baubewilligung des Stadtrates Z.___ vom 5. September 2016 (Nr. 2016/137) sei aufzuheben und die\nBaugesuche (2015-16/17; 2016-182) seien vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nRekursverfahren Nr. 16-5643:\n1. Der Einspracheentscheid des Stadtrates Z.___ vom\n5. September 2016 (Nr. 2016/135) sei aufzuheben.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 5/20\n2. Die Baubewilligung des Stadtrates Z.___ vom 5. September 2016 (Nr. 2016/137) sei aufzuheben und die\nBaugesuche (2015-16/17; 2016-182) seien vollumfänglich abzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nRekursverfahren Nr. 16-5673:\n1. Die Ausnahmebewilligung betreffend Strassenabstand des kantonalen Strasseninspektorats vom\n8. Oktober 2015 (Gesuch Nr. 15-242) sei aufzuheben,\nund das Gesuch Nr. 15-242 sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Die Baubewilligung des Stadtrates Z.___ vom 5. September 2016 (Nr. 2016/137) sei aufzuheben und die\nBaugesuche (2015-16/17; 2016-182) seien vollumfänglich abzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Abbrucharbeiten seien\nnicht möglich, ohne dass das rekurrentische Grundstück Nr. 002 dafür\neinbezogen werde. Auch sei nicht klar, wie die angrenzenden Strassen davon betroffen seien. Feststehe einzig, dass ihr Grundstück und\ndie Strassen für die Abbrucharbeiten einbezogen werden müssten.\nDas Gleiche gelte für die Arbeiten am geplanten Neubau. Bevor die\nentsprechenden Bewilligungen erteilt werden könnten, müsse der Rekurrentin deshalb das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit zur\nStellungnahme zum entsprechenden Verkehrs- und Entsorgungskonzept gewährt werden. Da das Abbruch- und Baugesuch in diesen\nPunkten unvollständig sei, müsse es wegen Unvollständigkeit abgewiesen werden. Beim Neubau sei auf Grund unterschiedlicher Pläne\nunklar, wie gross die anrechenbaren Flächen seien bzw. diese seien\nohnehin falsch, weil der Aufgang zum Dach ebenfalls anzurechnen\nsei. Weiter seien die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unterschreitung des Strassenabstands nicht gegeben. Für den Werbepylon\nfehle die Ausnahmebewilligung im Strassenabstand, für die Aussenreklamen fehle das dafür nötige Konzept.\n\nC.\na) Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 9. November 2016\nauf einen Antrag und eine Vernehmlassung.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 17. November 2016 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch Dr.iur. David Brunner, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, die Rekurse seien vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Beschlüsse\ndes Stadtrats Z.___, die Ausnahmebewilligung des kantonalen Strasseninspektorats sowie sämtliche weiteren damit zusammenhängenden Bewilligungen seien zu bestätigen. Zur Begründung wird geltend\ngemacht, dass die Treppen vier- statt nur dreimal voll angerechnet\nworden seien, die Treppe auf das Dach nicht anzurechnen sei und die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 6/20\nAusnützungsziffer damit eingehalten werde. Bezüglich des gerügten\nStrassenabstands sei darauf hinzuweisen, dass die sonderbaurechtlichen Baulinien den baureglementarischen und strassengesetzlichen\nBestimmungen vorgingen. Mit Ausnahme für den Werbepylon wäre\nsomit die erteilte kantonale Ausnahmebewilligung unnötig. Der Pylon\nhabe ohne weiteres ausnahmsweise bewilligt werden können. Im Rahmen des Abbruchgesuchs sei nur der Endzustand zu prüfen, nicht der\nHergang. Gleichwohl enthalte das Abbruchgesuch auch genügend Angaben zum Abbruchvorgang. Zwar stimme es, dass gemäss Sondernutzungsplan ein Werbekonzept vorliegen müsse. Die nachgesuchten Reklamen seien aber das Konzept selbst.\n\nc) Am 5. Dezember 2016 nimmt die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Rekursgegnerin Stellung und weist auf zwei unterschiedliche\nPläne hin, woraus sich eine Differenz der anrechenbaren Fläche von\n4 m2 ergebe. Der Umstand allein, dass die Baubehörde auf dem rekurrentischen Grundstück ebenfalls einen Pylon im Strassenabstand\nbewilligt habe, verschaffe der Rekursgegnerin kein Gegenrecht. Anders als ihr eigener stelle der Pylon der Rekursgegnerin ein Sicherheitsrisiko dar, indem er die Sicht der Verkehrsteilnehmer auf die\nStrasse verdecke. Die vorgesehenen Abbrucharbeiten würden ihr\nGrundstück beeinträchtigen, weshalb es unerlässlich sei, dass sie sich\nvor Erteilung der Abbrucharbeiten dazu äussern könne.\n\n"}