{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_16-5641---16-5642---_2020-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=174&type=1563347022&cHash=4f368ee9d8467873233143cb4ee357ea", "Checksum": "cf44bb0260afd71930d7fcaf9f569958"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:10", "Num": ["16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:10", "Checksum": "e9e79ebf36c39e8dbd9b3184b848be81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 04.11.2020 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen.\n\n 2. Soweit die Einsprache darüber hinaus privatrechtlichen Charakter hat, wird der Einsprecherin gestützt\nauf Art. 84 Abs. 3 BauG zur Einleitung des Verfahrens\nauf den Zivilrechtsweg eine Frist von 14 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids gesetzt. Verstreicht diese\nFrist ungenutzt, fällt die privatrechtliche Einsprache\ndahin.\n\n3. Die Einsprecherin bezahlt die amtlichen Kosten von\nFr. 1'500.–.\n\nAbbruchbewilligung:\n1. Die Abbruchbewilligung für das Geschäftshaus (Assek. Nr. 003) wird im Sinne der Erwägungen erteilt.\n\n2. Die Bewilligungsgebühr wird auf Fr. 520.– festgesetzt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 3/20\nBaubewilligung:\n1. Die Baubewilligung für den Neubau \"C.___\" und die\n1. Projektänderung zu BG 2015-17 Grundrissanpassung/Anpassung AZ wird im Sinne der Erwägungen\nerteilt.\n\n2. Die kantonale Beurteilung vom 13. Oktober 2015 sowie die Teilverfügungen/Stellungnahmen bilden einen\nBestandteil diese Bewilligung.\n\n3. [Sicherheitsleistung]\n\n4. Die Bewilligungsgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt. Die kantonalen Gebühren gehen vollumfänglich\nzu Lasten der Bauherrschaft.\n\nGleichzeitig eröffnete der Stadtrat die Ausnahmebewilligung des\nStrasseninspektorats des kantonalen Tiefbauamts vom 8. Oktober\n2015. Dieses erteilte folgende Bewilligung:\n\n1. Die Gesuchstellerin erhält im Sinn der Erwägungen\nund unter folgenden Bedingungen die Bewilligung für\ndas Erstellen des Neubaus und der Reklameanlage\nauf dem Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___.\n\n2. Die Sichtzone nach SN 640 273a bei der Ausfahrt auf\ndie Kantonsstrasse ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Motorrad verdecken können. Bepflanzungen oder Bauten\ninnerhalb der Sichtzonen dürfen eine Höhe von 0,60 m\nnicht übersteigen.\n\n3. Die im Plan Sichtweiten und Pylon 1:200 vom 13. August 2015 blau markierten Flächen auf den Grundstücken Nrn. 001 und 3360 gelten im Sinne von Art. 101\nAbs. 2 StrG als Sichtzone. Der Bereich ist aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd für die freie Sicht\noffen zu halten.\n\nDie Sichtzone wird nach Eröffnung dieser Verfügung\nund nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist auf\nKosten des Eigentümers des Grundstücks Nr. 001 als\nöffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 102 Abs. 2 StrG auf den Grundstücken\nNrn. 001 und 3360, Grundbuch Z.___, wie folgt angemeldet: \"Verfügung betreffend Sichtzone\".\n\n4. Der Abstand des Neubaus zur Eigentumsgrenze der\nKantonsstrasse Nr. 1 hat mindestens 3,5 m, der Abstand der Reklameanlage hat mindestens 0,5 m zu betragen.\n\n5. Im Fall von kantonalen Strassenbauvorhaben im Bereich der bewilligten Reklameanlage hat die Bewilligungsnehmerin die Reklameanlage auf eigene Kosten\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 4/20\nden neuen Verhältnissen anzupassen oder zu entfernen.\n\n6. Massgebend für die Bauausführung ist der Situationsplan 1:500 vom 7. Oktober 2015 und der Plan Sichtweiten und Pylon 1:200, Plan Nr. 931 vom 13. August\n2015. Diese Pläne sind integrierende Bestandteile dieser Bewilligung.\n\n7. Der öffentliche Grund der Kantonsstrasse Nr. 1 darf für\ndie Bauarbeiten nicht beansprucht werden. Allfällige\nSchäden an den Strassenanlagen werden zulasten\nder Bauherrschaft behoben.\n\n8. Der Kanton lehnt jede Haftung für Schäden an den bewilligten Bauten und Anlagen ab, welche aus dem\nBau, Bestand, Betrieb und Unterhalt der Kantonsstrasse Nr. 1 entstehen können.\n\nDer Stadtrat begründet insbesondere den Einspracheentscheid damit,\ndass die zulässige Ausnützungsziffer eingehalten werde und die unterschiedlichen Öffnungszeiten des Migros Einkaufzentrums und des\ngeplanten Imbisslokals nicht gegen die im Jahr 2008 geschlossene\nVereinbarung verstosse. Bezüglich der Abbrucharbeiten werde mit\nentsprechender Auflage sichergestellt, dass vor Abbruchbeginn ein\nRissprotokoll und ein Baustelleninstallationsplan vorliegen müsse. Der\nWerbepylon sei rechtmässig und die nötige Zustimmung des kantonalen Strasseninspektorats liege vor.\n\nB.\nGegen diese Beschlüsse erhob die A.___ durch ihren Vertreter am\n23. September 2016 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 20. Oktober 2016 werden folgende Anträge gestellt:\n\nRekursverfahren Nr. 16-5641:\n1. Die Abbruchbewilligung des Stadtrates Z.___ vom\n5. September 2016 (Nr. 2016/136) sei aufzuheben.\n\n"}