{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=4d8c29b73253a0138bae7e65b421b05b", "Checksum": "a9b7d7ec7c5b5ba9906bf5a18677deeb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die Rekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als Rekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung berücksichtigt (Erw. 2.2). Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine Überarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit rechtmässig (Erw. 5.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:27", "Checksum": "715a6dc1f02fba19a9964e110a5c3dd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492\nRegeste:\nArt. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die Rekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als Rekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung berücksichtigt (Erw. 2.2). Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine Überarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit rechtmässig (Erw. 5.3 f.).\n\nNach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt damit der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe\ndes Obsiegens oder Unterliegens. Entscheidend für die Kostenauflage\nist hierbei, in welchem Ausmass dem Begehren eines Verfahrensbeteiligten gefolgt wird. Ohne Belang ist, mit welcher Begründung dieses\nErgebnis erreicht wird. Die Rechtsvorgängerinnen der Rekurrentin haben in ihrer Rekursbegründung vom 31. August 2015 die Aufhebung\nder Wiederherstellungsverfügung der Baukommission betreffend Kü-\nchen- und Nasszellen-Einbau sowie die diesbezügliche Bewilligung\ndes Baugesuchs anbegehrt. Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom\n21. September 2015 den Rekurs im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. Die Rekurrentin ist daher mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen, und die Vorinstanz hat ihren Rechtsvorgängerinnen zu Recht eine Entscheidgebühr auferlegt. Der Rekurs erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n9.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt hat, dieser Mangel jedoch im Rekursverfahren geheilt wurde. Nachdem feststeht, dass vorliegend auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aus rechtsstaatlichen\nÜberlegungen nicht verzichtet werden kann, ist der Rekurs abzuweisen.\n\n10.\n10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Wie aufgezeigt, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 14/16\nRekurrentin verletzt. Diese Rechtsverletzung konnte im Rekursverfahren geheilt werden. Nachdem sich der Rekurs in der Sache als\nunbegründet erweist, sind der Rekurrentin für das materielle\nUnterliegen nur anteilsmässig amtliche Kosten aufzuerlegen, weil die\nRekurserhebung insoweit berechtigt war, als der Rekurs der\nBeseitigung dieses Verfahrensfehlers gedient hat (R. HIRT, Die\nRegelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 90 f. mit weiteren\nHinweisen). Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Die Rekurrentin unterliegt in der Sache, obsiegt indessen\nin Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung. Es ist deshalb\nangemessen, ihr die amtlichen Kosten im Umfang von Fr. 2'500.–\naufzuerlegen. Die Vorinstanz trägt Fr. 1'000.–; auf deren Erhebung\nwird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n10.2 Der von der J.___ AG am 27. Oktober 2015 geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n11.\nDie Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n11.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n11.2 Die Rekurrentin hatte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Rekurs zu erheben. In materieller Hinsicht unterliegt sie jedoch vollständig. Es ist daher in Anwendung des Verursacherprinzips angezeigt,\nder Gehörsverletzung durch die Vorinstanz Rechnung zu tragen und\nder Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.\nWeil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung\nin Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 1'000.– festzulegen. Die\nEntschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs der A.___, X., wird abgewiesen.\n\nb) Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird der\nA.___ eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids\nangesetzt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 15/16\n2.\na) Die A.___ bezahlt eine anteilsmässige Entscheidgebühr von\nFr. 2'500.–.\n\nb) Der am 27. Oktober 2015 von der J.___ AG, Y., geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\nc) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von\nFr. 1'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.\n\n3.\nDas Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nim Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'000.–.\n\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\n"}