{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=4d8c29b73253a0138bae7e65b421b05b", "Checksum": "a9b7d7ec7c5b5ba9906bf5a18677deeb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die Rekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als Rekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung berücksichtigt (Erw. 2.2). Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine Überarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit rechtmässig (Erw. 5.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:27", "Checksum": "715a6dc1f02fba19a9964e110a5c3dd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492\nRegeste:\nArt. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die Rekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als Rekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung berücksichtigt (Erw. 2.2). Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine Überarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit rechtmässig (Erw. 5.3 f.).\n\n6.5 Küchen, Badezimmer und eine ausreichende Belichtung ermöglichen eine Wohnnutzung der Disponibelräume. Diese fraglichen Bauteile spielen somit eine zentrale Rolle für die Ermöglichung der unzulässigen Nutzung. Die verfügte Entfernung der Terrassentüren, die\nVerkleinerung der Fensterflächen sowie die Entfernung der Kücheninstallationen wären zweifellos geeignet, eine Wohnnutzung zu unterbinden. Anlässlich des Augenscheins wurden keine besonderen Installationen für die Erstellung einer Küche festgestellt, sondern lediglich zwei Dreifachstecker. Die verfügte Wiederherstellung beschränkt\nsich deshalb auf den Rückbau der Terrassentüren auf Fenstergrösse\nsowie die Verkleinerung der Fenster auf das bewilligte Mass. Für die\nHäuser A und B bedeutet dies, dass die Fenstergrössen und Anzahl\ngemäss Plan \"Änderung zur Einreichung Nr. 12/2008\" am 11. November 2011 bewilligt worden sind. Im Korrekturgesuch vom 8. August\n2011 wurden im Kurzbeschrieb zwar lediglich technische Anpassungen der Tiefgarage mit Technikraum, der Kanalisationsleitungen sowie\nam Lüftungskonzept und am Brandschutz ausgeführt; im oberwähnten\nPlan wurden aber Änderungen an der Fassade der Häuser A und B\nrot bzw. gelb eingezeichnet. Sie waren farblich gekennzeichnet und\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 12/16\ngelten daher als bewilligt. Für das Haus C sah dieses Korrekturgesuch\nkeine Änderungen vor. Mitunter sind die bewilligten Korrekturpläne\n(Korrektur-Baueingabe Süd-West-Fassade / Nord-Ost-Fassade,\n1:100, genehmigt am 29. Januar 2009) massgeblich, und diese sehen\nan der Südwest-Fassade im Untergeschoss für die beiden Disponibelräume lediglich doppelflüglige Fenster vor.\n\n6.6 Die Entfernung der Terrassentüren und die Verkleinerung der\nFenster im Untergeschoss ist erforderlich, und der damit verbundene\nEingriff in das Eigentum der Rekurrentin kann als geringfügig qualifiziert werden. Das Interesse der Rekurrentin erschöpft sich im Wesentlichen in der nutzlosen Aufwendung für die fraglichen Bauteile und den\nAufwand für deren Entfernung. Wer ohne Bewilligung baut, nimmt dieses Risiko in Kauf und kann sich nicht auf die Unverhältnismässigkeit\nder Beseitigung berufen. Würde dieses wirtschaftliche Interesse dem\nöffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands übergeordnet, könnte in kaum einem Fall mehr mit Erfolg\neine Wiederherstellung verlangt werden (VerwGE B 14/1993 vom\n17. Februar 1994 Erw. 3b, B 13/1993 vom 17. August 1993 Erw. 5c).\nSelbst wenn aufgrund der nachträglichen Entfernung noch Anpassungsarbeiten für die Wiederherstellung der Disponibelräume erforderlich sind, wird sich der Aufwand im bescheidenen Rahmen bewegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die\nVorinstanz auf die Entfernung des Badezimmers mit Spülbecken, WC\nund Dusche sogar verzichtet hat, weshalb die Wiederherstellungsmassnahmen sogar als äussert milde zu beurteilen sind. Daraus folgt,\ndass von einer Unverhältnismässigkeit der Beseitigung nicht gesprochen werden kann.\n\n6.7 Wie der Augenschein ebenfalls gezeigt hat, wurden an der Süd-\nwest-Fassade von Haus C von den zwei Terrassentüren und drei\nFenstern bereits vier Fassadenöffnungen (davon eine Terrassentür)\nmit in Holzrahmen eingelassenen Verbundzementplatten verschlossen. Auch in der Einheit B8 im Haus B reichen von den eingebauten\nfünf Fenstern drei bis zum Boden. Zwei davon sind unverschlossen,\ndie übrigen drei sind wiederum mit der gleichen Holz-Verbundzement-\nplatten-Konstruktion verschlossen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 13/16\nWie die Rekurrentin am Augenschein selber ausführte, sei diese Konstruktion \"recht flexibel wieder zu entfernen\". Diese Spannvorrichtung\nwurde lediglich vor die Fenster bzw. vor die Terrassentüre eingebaut;\ndie Fenster und die verglasten Terrassentüren sind immer noch vorhanden. Diese Konstruktion vermag einer Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands nicht genügen. Die Terrassentüren und\nFenster sind zu entfernen, und die Fenster sind fachmännisch auf die\nbewilligte Grösse neu einzubauen.\n\n7.\nWeil die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid keine Frist zur\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands angesetzt hat, ist\ndiese neu zu verfügen. Entsprechend der angesetzten Frist der Baukommission in ihrem Beschluss vom 21. Mai 2015 wird für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine Frist von sechs Monaten\nab Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt.\n\n8.\nDie Rekurrentin rügt, dass der Kostenspruch der Vorinstanz nicht\nnachvollziehbar sei.\n\n"}