{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=4d8c29b73253a0138bae7e65b421b05b", "Checksum": "a9b7d7ec7c5b5ba9906bf5a18677deeb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die Rekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als Rekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung berücksichtigt (Erw. 2.2). Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine Überarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit rechtmässig (Erw. 5.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:27", "Checksum": "715a6dc1f02fba19a9964e110a5c3dd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492\nRegeste:\nArt. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die Rekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als Rekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung berücksichtigt (Erw. 2.2). Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine Überarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit rechtmässig (Erw. 5.3 f.).\n\n5.\nDass das am 26. März 2015 eingereichte Baugesuch die maximal\nzulässige Ausnützung mit den drei zusätzlichen Wohnungen erheblich\nüberschreitet und damit nicht bewilligungsfähig ist, wird von der\nRekurrentin anerkannt und ist daher umbestritten. Nach wie vor ist\nhingegen streitig, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands im Hinblick auf die von ihr anbegehrte Änderung des\nÜberbauungsplans M.___ (Ersatz der Ausnützungsziffer durch eine\nBaumassenziffer) verhältnismässig sei, weil der Wegfall der\nAusnützungsziffer den Umbau und die Wohnnutzung ermöglichen\nwürde und sie die Rekurrentin daher vor einer Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands bewahren könnte.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 9/16\n5.1 Nach Art. 130 Abs. 2 BauG kann die zuständige Gemeindebehörde die Entfernung oder die Abänderung rechtswidrig ausgeführter\nBauten und Anlagen sowie die Wiederherstellung des früheren Zustands verfügen, wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften\noder den genehmigten Plänen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird.\n\n5.2 Die Anordnung einer Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands stellt eine Eigentumsbeschränkung dar. Sie ist\nverfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie gemäss Art. 36 der\nBundesverfassung (SR 101) auf einer gesetzlichen Grundlage beruht,\nim öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Der Anordnung\nder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt aber ein\nmassgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des\nRaumplanungs- und Baurechts zu. Werden illegal errichtete, dem\nRaumplanungsrecht widersprechende Bauten und Anlagen nicht\nbeseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird rechtswidriges\nVerhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die\nauch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher\ngrundsätzlich beseitigt werden. Die Anordnung des Abbruchs bereits\nerstellter Bauten und Anlagen kann jedoch nach den allgemeinen\nPrinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder\nteilweise) ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall,\nwenn der Rückbau unverhältnismässig wäre, wenn die Abweichung\nvom Erlaubten nur unbedeutend ist, wenn Gründe des\nVertrauensschutzes der Wiederherstellung entgegenstehen oder\ndiese aufgrund des Zeitablaufs verwirkt ist (vgl. zum Ganzen VerwGE\nB 2016/38 vom 12. März 2018 Erw. 7.3 mit Hinweisen).\n\n5.3 Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands erschienen\ntatsächlich als fragwürdig, wenn die Begrenzung der maximal\nzulässigen Ausnützung mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) im\nRahmen einer Überarbeitung des Überbauungsplans M.___\nzugunsten einer Baumassenziffer fallen würde und gewissermassen\nals lex mitior das umstrittene Bauvorhaben abdecken würde, mit der\nFolge, dass das (nachträgliche) Baugesuch bewilligt und von einer\nWiederherstellung abgesehen werden könnte (vgl. dazu A. MARTI,\nUrteilsanmerkung, ZBl 113/2012 S. 616).\n\n5.4 In der Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 im Rahmen der\nRechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren Nr. 19-3351) führte die\nVorinstanz aus, dass sich die Grundlagen bei der Gesamtüberbauung\nM.___ nicht wesentlich geändert hätten, weshalb eine Überarbeitung\ndes Überbauungsplans von Amtes wegen nicht erforderlich sei. Der\nUmstand allein, dass die Ausnützungsziffer für Bauten – die nach\nBaureglement beurteilt würden – abgeschafft worden sei, bedeute\nnicht, dass auch sämtliche Sondernutzungspläne diesbezüglich zu\nkorrigieren seien. Die Volumina der Gebäude seien bewusst so\ngestaltet worden. Damit stellt die Vorinstanz klar, dass sie zum jetzigen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 10/16\nZeitpunkt eine Überarbeitung des Überbauungsplan nicht einmal in\nBetracht zieht. Selbst wenn eine Änderung des Überbauungsplans\nangedacht wäre, würde das Verfahren einen Zeitraum über mehrere\nMonate bis Jahre beanspruchen. Daher ist das streitige Baugesuch\nauch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig.\n\n6.\nEs ist unbestritten, dass die Terrassentüren, deren Beseitigung der\nGemeinderat angeordnet hat, ohne Bewilligung und damit formell\nrechtswidrig eingebaut wurden. Die Rekurrentin macht aber geltend,\ndass die verfügte Verkleinerung der Terrassentüren\nunverhältnismässig sei.\n\n"}