{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=4d8c29b73253a0138bae7e65b421b05b", "Checksum": "a9b7d7ec7c5b5ba9906bf5a18677deeb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die Rekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als Rekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung berücksichtigt (Erw. 2.2). Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine Überarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit rechtmässig (Erw. 5.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:27", "Checksum": "715a6dc1f02fba19a9964e110a5c3dd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492\nRegeste:\nArt. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die Rekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als Rekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung berücksichtigt (Erw. 2.2). Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine Überarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit rechtmässig (Erw. 5.3 f.).\n\n2.1 Nach Art. 15 Abs. 1 VRP ist Personen und Behörden, gegen die\nsich eine Eingabe richtet, grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst im Wesentlichen\ndas Recht, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung des Betroffenen\neingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen; zudem besteht ein Anspruch\ndarauf, dass die Äusserungen der Beteiligten durch die betreffende\nInstanz ernsthaft geprüft und die Gründe für die Entscheidung genannt\nund der getroffene Entscheid mitgeteilt werden (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 78\nmit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, seine Verletzung führt in der Regel zu einer Aufhebung\ndes angefochtenen Entscheids. Eine Heilung der Verletzung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis möglich, wenn die Verletzung nicht\nbesonders schwer wiegt, und wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl\nden Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser\nVoraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die\nRückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (RIZVI/RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen\n2020, Art. 15 N 11). Auch im Fall einer Heilung ist die Gehörsverletzung bei der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (RIVZI/RISI, a.a.O., Art. 15 N 32).\n\n2.2 Die Vorinstanz als Rekursbehörde ist an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden (Art. 56 Abs. 1 VRP). Grundsätzlich ist sie auch\nbefugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung\nder Rekurrentin zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 8/16\nSchlechterstellung in Betracht, hat sie dies der Betroffenen mitzuteilen\nund ihr das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 15 Abs. 2 VRP;\nVerwGE B 2008/159 vom 21. April 2009 Erw. 2). Da dies die Vorinstanz unterlassen hat, hat sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der\nRekurrentin verletzt.\n\n2.3 Nachdem das Baudepartement über die gleich umfassende\nKognition wie die Vorinstanz verfügt und diese Überprüfungsbefugnis\nauch ausübt, und die Rekurrentin das im Verfahren vor der Vorinstanz\nVersäumte nachholen konnte, gilt die festgestellte Verletzung des\nrechtlichen Gehörs als geheilt. Allerdings ist der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Kostenverteilung Rechnung zu\ntragen.\n\n3.\nIm Weiteren rügt die Rekurrentin den Einbezug der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Haus A (Vers.-Nr. 005), welches über keine\nverfahrensgegenständliche Disponibelräume verfüge.\n\nDa das streitige Baugesuch nebst den baulichen Massnahmen und\nder Umnutzung der Disponibelräume in Haus C auch Fassadenänderungen an allen drei Häusern A, B und C umfasst, waren auch die\nStockwerkeigentümer des Hauses A in ihrer Stellung als solche betroffen und daher am Rekursverfahren zu beteiligen.\n\n4.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz in Kraft getreten\nund das Baugesetz vom 6.Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG)\naufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 173 PBG\nwerden indessen die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen\nBaubewilligungsverfahren grundsätzlich nach jenem Recht beurteilt,\ndas im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der\nBaubewilligungsbehörde Gültigkeit hatte (Art. 173 PBG), was gestützt\nauf Art. 159 Abs. 3 PBG auch für Wiederherstellungsverfahren gilt.\nDer erstinstanzliche Beschluss erging am 21. Mai 2015 und damit vor\ndem Inkrafttreten des PBG. Mithin sind vorliegend weiterhin das\nBaugesetz und das kommunale Baureglement anwendbar.\n\n"}