{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=4d8c29b73253a0138bae7e65b421b05b", "Checksum": "a9b7d7ec7c5b5ba9906bf5a18677deeb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die Rekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als Rekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung berücksichtigt (Erw. 2.2). Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine Überarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit rechtmässig (Erw. 5.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:27", "Checksum": "715a6dc1f02fba19a9964e110a5c3dd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492\nRegeste:\nArt. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die Rekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als Rekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung berücksichtigt (Erw. 2.2). Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine Überarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit rechtmässig (Erw. 5.3 f.).\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, vorab sei nicht klar, warum die\nStockwerkeigentümer der Liegenschaft an der L.___strasse 19 in das\nVerfahren aufgenommen worden seien. In der Baubewilligung\nNr. 12/2008 vom 29. Januar 2009 für das Korrekturgesuch betreffend\nzusätzlicher Einbau von zwei 2 ½-Zimmerwohnungen sowie einer 3 ½-\nZimmerwohnung sei festgehalten worden, dass damit die\nAusnützungsziffer nach wie vor eingehalten sei. Etwas später sei\ndiese Baubewilligung geringfügig dahingehend korrigiert worden, dass\nzwei zusätzliche Wohnungen in Haus A und nur eine zusätzliche 2 ½-\nZimmerwohnung in das Haus B eingebaut worden sei. Im Haus A\ngebe es folglich keine verfahrensgegenständlichen Disponibelräume.\nEs gehe den Rekurrentinnen in erster Linie darum, die nicht\nbegründbare Schlechterstellung gegenüber dem Beschluss der\nBaukommission Z.___ vom 21. Mai 2015 bezüglich Terrassentüren\nanzufechten. Ohne überhaupt Gelegenheit zu einer Stellungnahme\ngehabt zu haben, habe die Vorinstanz eine Verkleinerung der\nTerrassentüren verfügt und habe damit ohne Ankündigung eine\nVerschlechterung der Position der J.___ AG vorgenommen, weshalb\ndas rechtliche Gehör der Rekurrentinnen verletzt worden sei. Ein\nZugang von den Mehrzweckräumen ins Freie sei nicht nur\nzweckmässig, sondern unbedingt angezeigt. Dass dies vertretbar sei,\nhabe auch die Baukommission in der Verfügung vom 21. Mai 2015\nausdrücklich festgehalten. Zwischenzeitlich seien die Fenster\nverschlossen worden. Damit seien die Fensterflächen derart stark\nverkleinert worden, dass diese insbesondere auch unter Beibehaltung\nder Terrassentüren weniger als zehn Prozent der Fassadenfläche\n(recte: wohl Bodenfläche gemeint) ausmachten. Daraus folge, dass\neine Nutzung dieser Räume zu Wohnzwecken beim heutigen Zustand\nnicht in Frage komme, und daher die Verkleinerung bzw. der Rückbau\nder Terrassentüren nicht erforderlich sei. Die Abweichung\n(Terrassentüre bei zwei Mehrzweckräumen im Haus C sowie bei\neinem Mehrzweckraum im Haus B) vom bewilligten Projekt seien\nderart geringfügig, dass eine Wiederherstellung nicht in Frage komme.\nDas private Interesse, den Benützern der Mehrzweckräume einen\nZugang ins Freie zu ermöglichen, insbesondere auch einen zweiten\nAusgang zu haben, Frischluft zuzuführen, ein wenig Tageslicht in den\nRaum zu lassen und weiteren Interessen, läge auf der Hand. Obwohl\nes keine speziellen Installationen für einen Kücheneinbau gebe,\nverlangten die Rekurrentinnen eine Richtigstellung, daher sei auch\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 4/16\nZiff. 5 aufzuheben. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz im\nHauptpunkt gemäss Rekursbegründung vom 31. August 2015 dem\nAnliegen der Rekurrentinnen Rechnung getragen habe, sei der\nKostenspruch nicht nachvollziehbar.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 23. November 2015 beantragt die\nVorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass das Baugesuch bereits aus formellen Gründen nicht bewilligt werden könne, weil die betroffenen Stockwerkeigentümer nicht\nunterzeichnet hätten. Daher sei konsequenterweise der rechtmässige\nZustand wiederherzustellen. Dazu gehöre auch, dass alle für den Einbau einer Wohnung getroffenen Massnahmen zurückzubauen seien.\nIm Gegensatz zur Baukommission habe sie die Beibehaltung je einer\nTerrassentür zum Aussenbereich als wesentliche Änderung mit Auswirkungen auf den zum gemeinschaftlichen Teil gehörenden Aussenbereich beurteilt.\n\nb) Die Rekursgegner liessen sich nicht vernehmen.\n\nE.\nDas Baudepartement führte am 27. Oktober 2016 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten einen Augenschein durch. Dabei wurde u.a.\nfestgestellt, dass die Einheit C8 im Untergeschoss des Hauses C ein\nvoll ausgebauter, mit Bodenheizung ausgestatteter Raum mit Plattenund Laminatboden ist. Der Raum verfügt über mehrere elektrische Anschlüsse, insbesondere sind im Bereich der im streitigen Baugesuch\nvorgesehenen Küche zwei Dreifachstecker montiert. Im Weiteren verfügt die Einheit über ein separates Badezimmer mit Spülbecken, WC\nund Dusche. Von den eingebauten drei Fenstern und zwei Terrassentüren ist eine Terrassentüre als solche noch verwendbar. Es handelt\nsich dabei um die mittlere Fassadenöffnung im Bereich der bestehenden, dem Raum vorgelagerten und bewilligten Terrasse. Die übrigen\nvier Fassadenöffnungen wurden mit in Holzrahmen eingelassenen\nVerbundzementplatten verschlossen.\n\n"}