{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_15-7492_2020-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=111&type=1563347022&cHash=4d8c29b73253a0138bae7e65b421b05b", "Checksum": "a9b7d7ec7c5b5ba9906bf5a18677deeb"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:35:27", "Num": ["15-7492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die Rekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als Rekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung berücksichtigt (Erw. 2.2). Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine Überarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit rechtmässig (Erw. 5.3 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:35:27", "Checksum": "715a6dc1f02fba19a9964e110a5c3dd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.07.2020 15-7492\nRegeste:\nArt. 15 VRP, Art. 56 Abs. 1 VRP, Art. 130 Abs. 2 BauG. Grundsätzlich ist die Rekursbehörde befugt, eine reformatio in peius vorzunehmen und die Rechtsstellung der Rekurrenten zu verschlechtern. Zieht die Rekursinstanz eine Schlechterstellung in Betracht, hat sie dies den Betroffenen mitzuteilen und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Da dies die Vorinstanz als Rekursinstanz unterlassen hat, verletzt sie diesbezüglich das rechtliche Gehör der Rekurrentin. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rekursverfahren geheilt werden, wird allerdings bei der Kostenverteilung berücksichtigt (Erw. 2.2). Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erscheinen fragwürdig, wenn ein nachträgliches Baugesuch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit demnächst (innerhalb weniger Monate) bewilligt werden könnte. Weil die Vorinstanz vorliegend jedoch eine Überarbeitung des Überbauungsplans nicht einmal in Betracht zieht, ist das streitige Baugesuch auch innerhalb weniger Monate nicht bewilligungsfähig und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit rechtmässig (Erw. 5.3 f.).\n\nB.\na) Am 9. September 2008 wurde die Bewilligung für den Abbruch\ndes bestehenden Hauses (Vers.-Nr. 008) im Südwesten des\nPlangebiets und für den Bau der drei Mehrfamilienhäuser mit\nTiefgarage erteilt. In den Besonderen Bestimmungen der\nBaubewilligung wurde festgehalten, dass in den Untergeschossen der\ndrei Mehrfamilienhäuser Kellerabteile, Mehrzweckräume und\nBastelräume erstellt würden. Diese dürften aufgrund der konsumierten\nAusnützung zu keinem Zeitpunkt als Wohnräume genutzt und als\nsolche ausgebaut werden. Das Lichtmass der Fensterflächen dieser\nMehrzweck- und Bastelräume in allen drei Untergeschossen sei auf\nunter einen Zehntel zu reduzieren. Am 29. Januar 2009 bewilligte der\nGemeinderat ein Korrekturgesuch, das den Einbau einer 2 ½-\nZimmerwohnung im Haus A und einer 2 ½- sowie einer 3 ½-\nZimmerwohnung im Haus B anstelle von Abstellräumen in den\nUntergeschossen sowie Änderungen an der Fassade vorsah.\nGleichzeitig wurden die Kubaturen der drei Mehrfamilienhäuser\ngeringfügig reduziert. Neu wurden gegenüber dem bewiligten Projekt\n21 statt 18 Wohnungen realisiert. Die Ausnützungsreserve schrumpfte\ndamit von rund 83 m2 auf 2 m2. In der Folge wurde am 11. November\n2011 ein weiteres Korrekturgesuch bewilligt, das eine Vergrösserung\nder Tiefgarage mit Technikraum, Anpassungen der\nKanalisationsleitungen, Brandschutzanpassungen und Änderungen\nam Lüftungskonzept der Tiefgarage vorsah. Im Plan \"Änderung zur\nEinreichung Nr. 12/2008, Ansicht Südwest 1:100\" wurden zusätzlich\nÄnderungen in der Fassadengestaltung eingetragen. So wurden an\nHaus A im Untergeschoss statt vier Fenster neu drei Terrassentüren\nrot eingezeichnet. Änderungen gab es an Haus A ebenfalls an der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 2/16\nSüdostseite, wo zusätzlich zwei Terrassentüren rot eingetragen\nwurden. Anlässlich eines Augenscheins durch die Bauverwaltung\nwurde festgestellt, dass die Bauausführung nicht den bewilligten\nPlänen entsprach. Daraufhin reichte die damalige Bauherrschaft am\n25. März 2015 ein nachträgliches Baugesuch für verschiedene\nbauliche Änderungen an den drei Gebäuden ein, u.a. auch für den\nEinbau von Kleinwohnungen anstelle von Disponibelräumen in Haus B\n(Einheit B8) und C (Einheiten C7 und C8). Am 21. Mai 2015 wies die\nBaukommission das Baugesuch aus formellen und materiellen\nGründen ab und verfügte unter Androhung der Ersatzvornahme die\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Gegen diesen\nEntscheid erhoben die J.___ AG, Y., und die K.___ GmbH, X., vetreten\ndurch lic.iur. Markus Frei, Rechtsanwalt, St.Gallen, am 10. Juni 2015\nRekurs beim Gemeinderat Z.___.\n\nb) Mit Beschluss vom 21. September 2015 verweigerte der\nGemeinderat die Baubewilligung für die baulichen Massnahmen und\ndie Umnutzung der Disponibelräume in Kleinwohnungen an den\nGebäuden A, B und C, soweit er darauf eintrat und verfügte wie folgt:\n\n1. Der Rekurs wird, soweit darauf einzutreten ist, im\nSinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. In teilweiser Änderung des Beschlusses der\nBaukommission vom 10. Juni 2015 sind sämtliche\nTüren ins Freie in den Disponibelräumen, gemäss\nursprünglich bewilligten Plänen, zu Fenstern zu\nverkleinern.\n\n3. Die Fenstergrössen sind auf die bewilligten\nDimensionen zu verkleinern.\n\n4. Auf den Rückbau der sanitären Installationen in den\nDisponibelräumen wird verzichtet. Die Nutzung der\nDisponibelräume zu Wohnzwecken oder zu\nGewerbezwecken wird ausdrücklich untersagt.\n\n5. Die Installationen für den Einbau von Küchen sowie\neine gewerbliche Nutzung der Räume sind zu\nentfernen.\n\n6. Für diesen Entscheid wird eine Gebühr von Fr. 500.–\nerhoben. Dieser wird mit dem von der J.___ AG\ngeleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–\nverrechnet.\n\n7. (Protokollauszug)\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 61/2020), Seite 3/16\nC.\nMit Eingabe vom 12. Oktober 2015 erhoben die J.___ AG und die\nK.___ GmbH durch ihren Rechtsvertreter Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 9. November 2015 werden folgende\nAnträge gestellt:\n\n1. Es seien Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 5 und Ziffer 6 des angefochtenen Beschlusses vom 21. September 2015\naufzuheben;\n\n2. unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates.\n\n"}