1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kreisgerichts D.____ vom 3. Februar 2025 ([….]) aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass in der Betreibung Nr. [….] fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben wurde, und die Verfügung des Betreibungsamts C.____ vom 19. September 2024 betreffend Aufhebung zwangsvollstreckungsrechtlicher Schritte in der Betreibung Nr. [….] gültig ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Hinweis auf erhobene Rechtsmittel: Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_406/2025 vom 11. Dezember 2025 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Bemerkungen: Keine.