Das nachfolgende Fortsetzungsbegehren vom 22. Juli 2024 sowie die ergangene Konkursandrohung vom 12. August 2024 sind demnach nichtig, was das Betreibungsamt mit Verfügung vom 19. September 2024 zu Recht feststellte. Die Beschwerde ist demnach insofern gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen ist, dass der Schuldner in der Betreibung Nr. [….] rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat, und die Verfügung des Betreibungsamts vom 19. September 2024 gültig ist. Entscheid: