6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Schuldner vom streitgegenständlichen Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2024 in der Betreibung Nr. [….] tatsächlich Kenntnis erhalten hat und dieser rechtsgültig ist. Er erhob am 27. Juni 2024 frist- und formgerecht Rechtsvorschlag, was vom Betreibungsamt fälschlicherweise nicht protokolliert wurde. Das nachfolgende Fortsetzungsbegehren vom 22. Juli 2024 sowie die ergangene Konkursandrohung vom 12. August 2024 sind demnach nichtig, was das Betreibungsamt mit Verfügung vom 19. September 2024 zu Recht feststellte.