d) Wie vorstehend ausgeführt, sind Betreibungshandlungen, die trotz Rechtsvorschlag vorgenommen wurden, nichtig. Damit erweist sich das Fortsetzungsbegehren vom 22. Juli 2024 als unzulässig und die daran anschliessende Konkursandrohung vom 12. August 2024 als nichtig. Das Betreibungsamt erliess die vom Gläubiger angefochtene Verfügung vom 19. September 2024 daher zu Recht.