] wurde daher frist- und formgerecht erhoben. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn erst die Zustellung des Zahlungsbefehls (als Beilage der Beschwerde) mit Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2024 (vi-act. 4) fristauslösend für den Rechtsvorschlag gewesen wäre (vgl. vorne E. II. 4c), denn ein auf die erste "Zustellung" eines Zahlungsbefehls hin erfolgter Rechtsvorschlag bleibt selbst dann beachtlich, wenn sich diese Zustellung als ungültig oder nichtig erweist und daher nochmals vorzunehmen wäre (BGer 5A_442/2010 E. 3.1).