c) Im vorliegenden Fall erfuhr der Schuldner durch die Kontaktaufnahme des Betreibungsamtes vom 27. Juni 2024 via Telefon und E-Mail vom konkreten Zahlungsbefehl. Ab diesem Zeitpunkt war er folglich berechtigt, Rechtsvorschlag zu erheben, ohne dies "auf Vorrat" und damit unzulässigerweise zu tun. Der dafür gewählte Übermittlungsweg per E-Mail erweist sich dabei als zulässig, wobei die E-Mail-Nachricht dem Betreibungsamt nachweislich am gleichen Tag zuging (act. B/2/4 f., B/5). Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2024 in der Betreibung Nr. [….] wurde daher frist- und formgerecht erhoben.