Es gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (BGE 149 III 218 E. 2.2.2, 2.3 m.w.H.). Wird ein Rechtsvorschlag fälschlicherweise nicht protokolliert, gelingt dem Schuldner der Beweis für dessen Erhebung aber dennoch, tritt der Rechtsvorschlag mit seinen Wirkungen ein (BSK SchKG- BESSENICH/FINK, Art. 74 N 27).