Es ist allerdings möglich, in einer Betreibung, die bereits anhand genommen wurde und für die eine Betreibungsnummer besteht, Rechtsvorschlag zu erheben, auch wenn der Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt wurde, sondern der Betriebene auf andere Weise von diesem erfahren hat (BSK SchKG-BESSENICH/FINK, Art. 74 N 20). Der Betriebene trägt die Beweislast dafür, dass er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Es gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (BGE 149 III 218 E. 2.2.2, 2.3 m.w.