BSK SchKG-BESSE- NICH/FINK, Art. 74 N 16a; GASSER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht des Jahres 2001, ZBJV 2002 S. 257 ff., 267; KUKO SchKG-MA- LACRIDA/ROESLER, Art. 74 N 4). Eine Erhebung eines Rechtsvorschlags "auf Vorrat" oder im Voraus ist nicht zulässig. Es ist allerdings möglich, in einer Betreibung, die bereits anhand genommen wurde und für die eine Betreibungsnummer besteht, Rechtsvorschlag zu erheben, auch wenn der Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt wurde, sondern der Betriebene auf andere Weise von diesem erfahren hat (BSK SchKG-BESSENICH/FINK, Art. 74 N 20).