Als Identifikation massgebend ist, dass der Betreibungsbeamte den Schuldner bereits kennt oder sich Name, Adresse, Betreibungsnummer, Betreibungsparteien und den Forderungsbetrag nennen lässt. Die gleiche Vorgehensweise gelangt bei der Erhebung des Rechtsvorschlags per Telefax zur Anwendung, bei dem es sich mangels Originalunterschrift auch nicht um eine schriftliche Erklärung handelt (BGE 127 III 181 E. 4; BGE 99 III 58 E. 4; BSK SchKG-BESSENICH/FINK, Art. 74 N 15 f.; KUKO SchKG-MALACRIDA/RO- ESLER, 3. Aufl., Art. 74 N 4). Dieselben Grundsätze gelten nach neuerer Rechtsprechung und Lehre für gewöhnliche E-Mail-Nachrichten (BGE 149 III 218 E. 2.1 m.w.H.; BSK SchKG-BESSE-