b) Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Lehre und Praxis anerkennen auch die Möglichkeit, telefonisch Rechtsvorschlag zu erheben. Dabei muss das Betreibungsamt die Identität des Erklärenden feststellen. Als Identifikation massgebend ist, dass der Betreibungsbeamte den Schuldner bereits kennt oder sich Name, Adresse, Betreibungsnummer, Betreibungsparteien und den Forderungsbetrag nennen lässt.