Der Gläubiger kann das Betreibungsverfahren vorantreiben, indem er frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellt. Ein solches ist aber nur dann möglich, wenn die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt wurde (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Wird die Betreibung fortgesetzt, obwohl der Rechtsvorschlag noch besteht, zieht dies für allfällige Betreibungshandlungen Nichtigkeit nach sich (BGer 5A_713/2018 E. 2.2; BGE 73 III 147 f.; BSK SchKG-SIEVI, Art. 88 N 6 m.w.H.; KUKO SchKG-WINKLER, Art. 88 N 8a; vgl. vorne E. II.2).