Dem Schuldner entstand insofern – zumindest soweit sein per E-Mail erhobener Rechtsvorschlag vom 27. Juni 2024 berücksichtigt werden kann (vgl. hierzu unten E. II.5) – kein ersichtlicher Rechtsnachteil aus der allenfalls fehlerhaften Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt. Für dessen erneute Zustellung besteht unter diesen Umständen und unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben folglich kein Anlass, da eine solche dem Schuldner keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung vermitteln könnte. Der Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2024 ist daher rechtsgültig.