Zwischenzeitlich liegt der Zahlungsbefehl sodann bei den Akten dieses Verfahrens, weshalb er dem Schuldner spätestens seit der Zustellung der Beschwerde vom 1. Oktober 2024 mit Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2024 (vi-act. 4) auch tatsächlich zugegangen ist. Dem Schuldner entstand insofern – zumindest soweit sein per E-Mail erhobener Rechtsvorschlag vom 27. Juni 2024 berücksichtigt werden kann (vgl. hierzu unten E. II.5) – kein ersichtlicher Rechtsnachteil aus der allenfalls fehlerhaften Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt.