Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich, da der Schuldner – wie er selbst geltend macht – über den Zahlungsbefehl bereits zuvor am 27. Juni 2024 telefonisch und per E-Mail informiert wurde, und zwar derart, dass er gestützt darauf – gemäss eigener Sachdarstellung – auch Rechtsvorschlag erklärt hat (vi-act. 2/7/1 S. 2, 6/1). Zwischenzeitlich liegt der Zahlungsbefehl sodann bei den Akten dieses Verfahrens, weshalb er dem Schuldner spätestens seit der Zustellung der Beschwerde vom 1. Oktober 2024 mit Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2024 (vi-act. 4) auch tatsächlich zugegangen ist.