Es gilt nach Treu und Glauben zu beurteilen, ob und welches Rechtsschutzinteresse er an der erneuten Zustellung haben könnte. Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich, da der Schuldner – wie er selbst geltend macht – über den Zahlungsbefehl bereits zuvor am 27. Juni 2024 telefonisch und per E-Mail informiert wurde, und zwar derart, dass er gestützt darauf – gemäss eigener Sachdarstellung – auch Rechtsvorschlag erklärt hat (vi-act. 2/7/1 S. 2, 6/1).