Vorliegend hat ein Mitarbeiter des Betreibungsamtes auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls die Zustellung bescheinigt (vi-act. 2/4, 6/7), obwohl diese ankündigungsgemäss durch die Post hätte erfolgen sollen und folglich auch durch diese zu bestätigen gewesen wäre. Auch der Umstand, dass der Mitarbeiter des Betreibungsamtes den Schuldner in seiner E-Mail vom 27. Juni 2024 gebeten hatte (vi-act. 2/7/1 S. 2, 6/1), den Erhalt der Schuldnerexemplare der Betreibungsurkunden sofort zu bestätigen, und die Eintragung eines vorgängig bestimmten Zustelldatums (nämlich den effektiv vermerkten 29. Juni 2024) angekündigt hatte, erscheint bei einer gehörigen Zustellung durch die