72 Abs. 2 SchKG) ist indessen erlaubt und üblich, weshalb sich allein daraus nicht auf einen Zustellfehler des Zahlungsbefehls schliessen lässt. Dem Schuldner gelingt es aber gleichwohl, berechtigte Zweifel an der korrekten Zustellung des Zahlungsbefehls per Post am 29. Juni 2024 aufzuwerfen. Vorliegend hat ein Mitarbeiter des Betreibungsamtes auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls die Zustellung bescheinigt (vi-act. 2/4, 6/7), obwohl diese ankündigungsgemäss durch die Post hätte erfolgen sollen und folglich auch durch diese zu bestätigen gewesen wäre.