b) Den Ausführungen des Schuldners, er habe den Zahlungsbefehl nicht erhalten, steht der darauf angebrachte amtliche Zustellungsvermerk vom 29. Juni 2024 an den Adressaten entgegen (vi-act. 2/4, 6/7). Der vorgenannten E-Mail-Korrespondenz vom 27. Juni 2024 ist sodann bloss zu entnehmen, dass die Zustellung "per Post", und nicht, wie der Mitarbeiter des beschwerdebeklagten Amtes am Telefon gesagt haben soll, per A-Post, erfolge. Eine Zustellung per Post (gegen Zustellbescheinigung i.S.v. Art. 72 Abs. 2 SchKG) ist indessen erlaubt und üblich, weshalb sich allein daraus nicht auf einen Zustellfehler des Zahlungsbefehls schliessen lässt.