Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine E-Mail-Korrespondenz vom 27. Juni 2024 mit dem Betreibungsamt (vi-act. 6/1). Diesen Zahlungsbefehl habe er aber nie erhalten und es existiere für diesen auch keine Sendungsverfolgung oder ein anderer Zustellungsbeleg (act. B/1 S. 2 und 4-8). Mit E-Mail vom 27. Juni 2024 informierte das Betreibungsamt den Schuldner, es werde ihm wie telefonisch besprochen (u.a.) den streitgegenständlichen Zahlungsbefehl per Post zustellen und als Zustelldatum den 29. Juni 2024 eintragen; es bat um sofortige Bestätigung des Erhalts.