In diesem Zusammenhang bestreitet er die Zustellung des Zahlungsbefehls und führt an, ihm sei von einem (ehemaligen) Mitarbeiter des Betreibungsamtes am 27. Juni 2024 zuerst telefonisch und dann per E-Mail mitgeteilt worden, er erhalte zwei Betreibungsurkunden, darunter den Zahlungsbefehl im hier interessierenden Betreibungsverfahren, mit normaler A-Post zugestellt und als Zustelldatum werde der 29. Juni 2024 eingetragen werden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine E-Mail-Korrespondenz vom 27. Juni 2024 mit dem Betreibungsamt (vi-act. 6/1).