4.a) Der Schuldner macht in der Hauptsache die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 18. Juni 2024 und damit der gesamten Betreibung Nr. [….] geltend. In diesem Zusammenhang bestreitet er die Zustellung des Zahlungsbefehls und führt an, ihm sei von einem (ehemaligen) Mitarbeiter des Betreibungsamtes am 27. Juni 2024 zuerst telefonisch und dann per E-Mail mitgeteilt worden, er erhalte zwei Betreibungsurkunden, darunter den Zahlungsbefehl im hier interessierenden Betreibungsverfahren, mit normaler A-Post zugestellt und als Zustelldatum werde der 29. Juni 2024 eingetragen werden.