c) Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG sind die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter, wozu auch die Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl zählt, als öffentliche Urkunden i.S.v. Art. 9 ZGB bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig, geniessen jedoch keinen öffentlichen Glauben (BSK SchKG-PETER, 3. Aufl., Art. 8 N 10, 11a). Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (im Sinne eines Hauptbeweises) entkräftet werden, der mit allen Beweismitteln geführt werden kann, wobei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (BGer 5A_418/2017 E. 3.2 m.w.H.; BSK SchKG- WÜTH- RICH/SCHOCH, Art. 72 N 13).