Ist aber der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt und hat dieser vom Inhalt des fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehls keine Kenntnis erhalten, so ist der Zahlungsbefehl und damit die Betreibung nichtig. Da das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung der Betreibungsurkunden trägt, ist der Zahlungsbefehl folglich auch nichtig, wenn der Beweis der Zustellung nicht erbracht werden kann.