b) Zustellungen, welche mangelhaft erfolgt sind, sind in der Regel nur anfechtbar, nicht aber nichtig. Nach konstanter Rechtsprechung entfaltet selbst ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist. In diesem Fall gilt der Zahlungsbefehl im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Schuldner als zugestellt. Die Frist zur Erhebung von Beschwerde oder Rechtsvorschlag wird ausgelöst. Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist.