72 N 10 f.). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Auf Verlangen hin wird dem Schuldner die Erklärung des Rechtsvorschlags gebührenfrei bescheinigt (Art. 74 Abs. 1 und 3 SchKG).