3.a) Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner zu (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 SchKG). Die Zustellung erfolgt durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Der Akt der Zustellung des Zahlungsbefehls besteht in der Aushändigung der Urkunde, also der offenen Übergabe an den Adressaten bzw. an eine zum Empfang berechtigte Person. Diese qualifizierte Mitteilung des Zahlungsbefehls soll dem Schuldner Gelegenheit geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BSK SchKG-WÜTHRICH/SCHOCH, Art. 72 N 10 f.).