Die Nichtigkeit einer Verfügung strahlt in der Regel nur begrenzt aus. Je weiter das Verfahren seit Erlass der nichtigen Verfügung bereits fortgeschritten ist, und je weniger die nachfolgenden Betreibungshandlungen auf dem nichtigen Akt aufbauen, desto weniger rechtfertigt sich die Ausstrahlung der Nichtigkeit auf diese (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, Art. 22 N 118). Nichtig sind u.a. Betreibungshandlungen, die trotz Rechtsvorschlag oder ohne Zahlungsbefehl vorgenommen wurden (LORANDI, a.a.O., Art. 22 N 28 und 110).