Ausser der Offensichtlichkeit wird als zweite Voraussetzung verlangt, dass die begangene Rechtsverletzung eine schwerwiegende ist. Schwerwiegende Rechtsverletzungen sind solche, durch die nicht nur die Interessen und die Rechte der unmittelbar an der Betreibung beteiligten Personen, also von Gläubiger und Schuldner, verletzt werden, sondern durch die auch das Interesse der Öffentlichkeit oder Dritter, die sich nicht zur Wehr setzen können, missachtet wird (KUKO SchKG-WOHL, Art. 22 N 1a). Die Nichtigkeit einer Verfügung strahlt in der Regel nur begrenzt aus.