Mit Nichtigkeit werden nur eindeutige Rechtsverletzungen sanktioniert. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn sich die in Frage stehende Gesetzesverletzung entweder aus der betreffenden Betreibungshandlung selbst oder aus anderen, leicht nachprüfbaren Momenten ergibt. Ausser der Offensichtlichkeit wird als zweite Voraussetzung verlangt, dass die begangene Rechtsverletzung eine schwerwiegende ist.