Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Als nichtig erweist sie sich erst dann, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit.