Am 19. September 2024 erliess das Betreibungsamt eine Verfügung, in der es diesen Mangel und die sich daraus ergebende Nichtigkeit von Fortsetzungsbegehren bzw. Konkursandrohung feststellte und die zwangsvollstreckungsrechtlichen Schritte ab dem Fortsetzungsbegehren von Amtes wegen aufhob. Der Gläubiger erhielt ein korrigiertes Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit dem darauf vermerkten Rechtsvorschlag zugestellt. Die Vorinstanz hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung rechtskräftig geworden seien. Aus den Erwägungen: