Sachverhalt: Das Betreibungsamt teilte dem Gläubiger mit, auf dem Zahlungsbefehl sei fälschlicherweise der vom Schuldner fristgerecht erhobene Rechtsvorschlag nicht vermerkt worden, weshalb der Zahlungsbefehl im Original zwecks Korrektur von Fortsetzungsbegehren und Konkursandrohung zu retournieren sei. Am 19. September 2024 erliess das Betreibungsamt eine Verfügung, in der es diesen Mangel und die sich daraus ergebende Nichtigkeit von Fortsetzungsbegehren bzw. Konkursandrohung feststellte und die zwangsvollstreckungsrechtlichen Schritte ab dem Fortsetzungsbegehren von Amtes wegen aufhob.