Art. 74 SchKG (SR 281.1). Der Schuldner erhielt von einem (möglicherweise, was offenbleiben konnte) fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehl erwiesenermassen auf andere Weise tatsächlich Kenntnis, sodass er gestützt darauf Rechtsvorschlag erklären konnte. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine erneute Zustellung des Zahlungsbefehls und dieser ist rechtsgültig. Der Schuldner kann – ohne dies "auf Vorrat" und damit unzulässigerweise zu tun – Rechtsvorschlag erheben, sobald er von einem konkreten Zahlungsbefehl erfährt, selbst wenn dieser noch nicht zugestellt, sondern erst telefonisch bzw. per E-Mail angekündigt wurde. Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden.