Der Schuldner kann – ohne dies "auf Vorrat" und damit unzulässigerweise zu tun – Rechtsvorschlag erheben, sobald er von einem konkreten Zahlungsbefehl erfährt, selbst wenn dieser noch nicht zugestellt, sondern erst telefonisch bzw. per E-Mail angekündigt wurde. Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden. Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 12. Mai 2025, AB.2025.6-AS Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6 Entscheid Kantonsgericht, 12.5.2025