{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2025-6-AS_2025-05-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14323&type=1563347022&cHash=5f32fe4e7da42241f71503868990ff5f", "Checksum": "4301270e920b4911cffbe0e8bace368d"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["AB.2025.6-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 74 SchKG (SR 281.1). Der Schuldner erhielt von einem (möglicherweise, was offenbleiben konnte) fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehl erwiesenermassen auf andere Weise tatsächlich Kenntnis, sodass er gestützt darauf Rechtsvorschlag erklären konnte. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine erneute Zustellung des Zahlungsbefehls und dieser ist rechtsgültig. Der Schuldner kann – ohne dies \"auf Vorrat\" und damit unzulässigerweise zu tun – Rechtsvorschlag erheben, sobald er von einem konkreten Zahlungsbefehl erfährt, selbst wenn dieser noch nicht zugestellt, sondern erst telefonisch bzw. per E-Mail angekündigt wurde. Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden. \r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 12. 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Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden. \r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 12. Mai 2025, AB.2025.6-AS\n\nc) Im vorliegenden Fall erfuhr der Schuldner durch die Kontaktaufnahme des Betreibungsamtes\nvom 27. Juni 2024 via Telefon und E-Mail vom konkreten Zahlungsbefehl. Ab diesem Zeitpunkt\nwar er folglich berechtigt, Rechtsvorschlag zu erheben, ohne dies \"auf Vorrat\" und damit unzulässigerweise zu tun. Der dafür gewählte Übermittlungsweg per E-Mail erweist sich dabei als\nzulässig, wobei die E-Mail-Nachricht dem Betreibungsamt nachweislich am gleichen Tag zuging (act. B/2/4 f., B/5). Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2024 in\nder Betreibung Nr. [….] wurde daher frist- und formgerecht erhoben. Dies würde im Übrigen\nselbst dann gelten, wenn erst die Zustellung des Zahlungsbefehls (als Beilage der Beschwerde) mit Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2024 (vi-act. 4) fristauslösend für den\nRechtsvorschlag gewesen wäre (vgl. vorne E. II. 4c), denn ein auf die erste \"Zustellung\" eines\nZahlungsbefehls hin erfolgter Rechtsvorschlag bleibt selbst dann beachtlich, wenn sich diese\nZustellung als ungültig oder nichtig erweist und daher nochmals vorzunehmen wäre (BGer\n5A_442/2010 E. 3.1).\n\nd) Wie vorstehend ausgeführt, sind Betreibungshandlungen, die trotz Rechtsvorschlag vorgenommen wurden, nichtig. Damit erweist sich das Fortsetzungsbegehren vom 22. Juli 2024 als\nunzulässig und die daran anschliessende Konkursandrohung vom 12. August 2024 als nichtig.\nDas Betreibungsamt erliess die vom Gläubiger angefochtene Verfügung vom 19. September\n2024 daher zu Recht.\n\n6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Schuldner vom streitgegenständlichen Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2024 in der Betreibung Nr. [….] tatsächlich Kenntnis erhalten hat und dieser\nrechtsgültig ist. Er erhob am 27. Juni 2024 frist- und formgerecht Rechtsvorschlag, was vom\nBetreibungsamt fälschlicherweise nicht protokolliert wurde. Das nachfolgende Fortsetzungsbegehren vom 22. Juli 2024 sowie die ergangene Konkursandrohung vom 12. August 2024 sind\ndemnach nichtig, was das Betreibungsamt mit Verfügung vom 19. September 2024 zu Recht\nfeststellte. Die Beschwerde ist demnach insofern gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen ist, dass der Schuldner in der Betreibung Nr. [….] rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat, und die Verfügung des Betreibungsamts vom 19. September 2024 gültig ist.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kreisgerichts D.____ vom 3.\nFebruar 2025 ([….]) aufgehoben.\n2. Es wird festgestellt, dass in der Betreibung Nr. [….] fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben\nwurde, und die Verfügung des Betreibungsamts C.____ vom 19. September 2024 betreffend\nAufhebung zwangsvollstreckungsrechtlicher Schritte in der Betreibung Nr. [….] gültig ist.\n3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\nHinweis auf erhobene Rechtsmittel:\nDas Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_406/2025 vom\n11. Dezember 2025 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.\n\nBemerkungen:\nKeine.\n"}