{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2025-6-AS_2025-05-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14323&type=1563347022&cHash=5f32fe4e7da42241f71503868990ff5f", "Checksum": "f0d100333df71e3b9c27a19c672540ae"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2025.6-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 74 SchKG (SR 281.1). Der Schuldner erhielt von einem (möglicherweise, was offenbleiben konnte) fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehl erwiesenermassen auf andere Weise tatsächlich Kenntnis, sodass er gestützt darauf Rechtsvorschlag erklären konnte. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine erneute Zustellung des Zahlungsbefehls und dieser ist rechtsgültig. Der Schuldner kann – ohne dies \"auf Vorrat\" und damit unzulässigerweise zu tun – Rechtsvorschlag erheben, sobald er von einem konkreten Zahlungsbefehl erfährt, selbst wenn dieser noch nicht zugestellt, sondern erst telefonisch bzw. per E-Mail angekündigt wurde. Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden. \r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 12. 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Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden. \r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 12. Mai 2025, AB.2025.6-AS\n\nc) Denn selbst wenn dem Standpunkt des Schuldners gefolgt und der Zahlungsbefehl infolge\nfehlerhafter Zustellung nicht wie bescheinigt am 29. Juni 2024 in seine Hände gelangt wäre,\nhat er von dessen Inhalt unbestrittenermassen dennoch Kenntnis erhalten. Es gilt nach Treu\nund Glauben zu beurteilen, ob und welches Rechtsschutzinteresse er an der erneuten Zustellung haben könnte. Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich, da der Schuldner – wie er selbst\ngeltend macht – über den Zahlungsbefehl bereits zuvor am 27. Juni 2024 telefonisch und per\nE-Mail informiert wurde, und zwar derart, dass er gestützt darauf – gemäss eigener Sachdarstellung – auch Rechtsvorschlag erklärt hat (vi-act. 2/7/1 S. 2, 6/1). Zwischenzeitlich liegt der\nZahlungsbefehl sodann bei den Akten dieses Verfahrens, weshalb er dem Schuldner spätestens seit der Zustellung der Beschwerde vom 1. Oktober 2024 mit Schreiben der Vorinstanz\nvom 3. Oktober 2024 (vi-act. 4) auch tatsächlich zugegangen ist. Dem Schuldner entstand insofern – zumindest soweit sein per E-Mail erhobener Rechtsvorschlag vom 27. Juni 2024 berücksichtigt werden kann (vgl. hierzu unten E. II.5) – kein ersichtlicher Rechtsnachteil aus der\nallenfalls fehlerhaften Zustellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt. Für dessen\nerneute Zustellung besteht unter diesen Umständen und unter Beachtung des Grundsatzes\nvon Treu und Glauben folglich kein Anlass, da eine solche dem Schuldner keine zusätzlichen\nErkenntnisse über die angehobene Betreibung vermitteln könnte. Der Zahlungsbefehl vom\n18. Juni 2024 ist daher rechtsgültig.\n\n5.a) Im Eventualstandpunkt macht der Schuldner geltend, er habe fristgerecht Rechtsvorschlag\nerhoben.\n\nDer Gläubiger kann das Betreibungsverfahren vorantreiben, indem er frühestens 20 Tage nach\nZustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellt. Ein solches ist aber nur dann\nmöglich, wenn die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid\neingestellt wurde (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Wird die Betreibung fortgesetzt, obwohl der Rechtsvorschlag noch besteht, zieht dies für allfällige Betreibungshandlungen Nichtigkeit nach sich\n(BGer 5A_713/2018 E. 2.2; BGE 73 III 147 f.; BSK SchKG-SIEVI, Art. 88 N 6 m.w.H.; KUKO\nSchKG-WINKLER, Art. 88 N 8a; vgl. vorne E. II.2).\n\nb) Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG\nsofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem\nBetreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Lehre und Praxis anerkennen auch die\nMöglichkeit, telefonisch Rechtsvorschlag zu erheben. Dabei muss das Betreibungsamt die\nIdentität des Erklärenden feststellen. Als Identifikation massgebend ist, dass der Betreibungsbeamte den Schuldner bereits kennt oder sich Name, Adresse, Betreibungsnummer, Betreibungsparteien und den Forderungsbetrag nennen lässt. Die gleiche Vorgehensweise gelangt\nbei der Erhebung des Rechtsvorschlags per Telefax zur Anwendung, bei dem es sich mangels\nOriginalunterschrift auch nicht um eine schriftliche Erklärung handelt (BGE 127 III 181 E. 4;\nBGE 99 III 58 E. 4; BSK SchKG-BESSENICH/FINK, Art. 74 N 15 f.; KUKO SchKG-MALACRIDA/RO-\nESLER, 3. Aufl., Art. 74 N 4). Dieselben Grundsätze gelten nach neuerer Rechtsprechung und\nLehre für gewöhnliche E-Mail-Nachrichten (BGE 149 III 218 E. 2.1 m.w.H.; BSK SchKG-BESSE-\nNICH/FINK, Art. 74 N 16a; GASSER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetrei-\nbungs- und Konkursrecht des Jahres 2001, ZBJV 2002 S. 257 ff., 267; KUKO SchKG-MA-\nLACRIDA/ROESLER, Art. 74 N 4). Eine Erhebung eines Rechtsvorschlags \"auf Vorrat\" oder im\nVoraus ist nicht zulässig. Es ist allerdings möglich, in einer Betreibung, die bereits anhand genommen wurde und für die eine Betreibungsnummer besteht, Rechtsvorschlag zu erheben,\nauch wenn der Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt wurde, sondern der Betriebene auf andere\nWeise von diesem erfahren hat (BSK SchKG-BESSENICH/FINK, Art. 74 N 20). Der Betriebene\nträgt die Beweislast dafür, dass er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Es gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (BGE 149 III 218 E. 2.2.2, 2.3 m.w.H.). Wird ein Rechtsvorschlag fälschlicherweise nicht protokolliert, gelingt dem Schuldner der Beweis für dessen\nErhebung aber dennoch, tritt der Rechtsvorschlag mit seinen Wirkungen ein (BSK SchKG-\nBESSENICH/FINK, Art. 74 N 27).\n\n"}