{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2025-6-AS_2025-05-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14323&type=1563347022&cHash=5f32fe4e7da42241f71503868990ff5f", "Checksum": "f0d100333df71e3b9c27a19c672540ae"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2025.6-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 74 SchKG (SR 281.1). Der Schuldner erhielt von einem (möglicherweise, was offenbleiben konnte) fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehl erwiesenermassen auf andere Weise tatsächlich Kenntnis, sodass er gestützt darauf Rechtsvorschlag erklären konnte. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine erneute Zustellung des Zahlungsbefehls und dieser ist rechtsgültig. Der Schuldner kann – ohne dies \"auf Vorrat\" und damit unzulässigerweise zu tun – Rechtsvorschlag erheben, sobald er von einem konkreten Zahlungsbefehl erfährt, selbst wenn dieser noch nicht zugestellt, sondern erst telefonisch bzw. per E-Mail angekündigt wurde. Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden. \r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 12. 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Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden. \r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 12. Mai 2025, AB.2025.6-AS\n\nc) Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG sind die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter, wozu auch die Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl zählt, als öffentliche\nUrkunden i.S.v. Art. 9 ZGB bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig, geniessen jedoch keinen öffentlichen Glauben (BSK SchKG-PETER, 3. Aufl., Art. 8 N 10, 11a).\nDiese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (im Sinne eines Hauptbeweises) entkräftet werden, der mit allen Beweismitteln geführt werden kann, wobei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (BGer 5A_418/2017 E. 3.2 m.w.H.; BSK SchKG- WÜTH-\nRICH/SCHOCH, Art. 72 N 13).\n\n4.a) Der Schuldner macht in der Hauptsache die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 18. Juni 2024\nund damit der gesamten Betreibung Nr. [….] geltend. In diesem Zusammenhang bestreitet er die\nZustellung des Zahlungsbefehls und führt an, ihm sei von einem (ehemaligen) Mitarbeiter des Betreibungsamtes am 27. Juni 2024 zuerst telefonisch und dann per E-Mail mitgeteilt worden, er erhalte zwei Betreibungsurkunden, darunter den Zahlungsbefehl im hier interessierenden\nBetreibungsverfahren, mit normaler A-Post zugestellt und als Zustelldatum werde der 29. Juni 2024\neingetragen werden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine E-Mail-Korrespondenz vom\n27. Juni 2024 mit dem Betreibungsamt (vi-act. 6/1). Diesen Zahlungsbefehl habe er aber nie erhalten und es existiere für diesen auch keine Sendungsverfolgung oder ein anderer Zustellungsbeleg\n(act. B/1 S. 2 und 4-8). Mit E-Mail vom 27. Juni 2024 informierte das Betreibungsamt den Schuldner, es werde ihm wie telefonisch besprochen (u.a.) den streitgegenständlichen Zahlungsbefehl per\nPost zustellen und als Zustelldatum den 29. Juni 2024 eintragen; es bat um sofortige Bestätigung\ndes Erhalts. Der Schuldner antwortete noch gleichentags – ebenfalls per E-Mail – und teilte mit, er\nbestätige, dass er Rechtsvorschlag machen wolle (vi-act. 2/7/1 S. 2, 6/1).\n\nb) Den Ausführungen des Schuldners, er habe den Zahlungsbefehl nicht erhalten, steht der darauf angebrachte amtliche Zustellungsvermerk vom 29. Juni 2024 an den Adressaten entgegen\n(vi-act. 2/4, 6/7). Der vorgenannten E-Mail-Korrespondenz vom 27. Juni 2024 ist sodann bloss\nzu entnehmen, dass die Zustellung \"per Post\", und nicht, wie der Mitarbeiter des beschwerdebeklagten Amtes am Telefon gesagt haben soll, per A-Post, erfolge. Eine Zustellung per Post\n(gegen Zustellbescheinigung i.S.v. Art. 72 Abs. 2 SchKG) ist indessen erlaubt und üblich, weshalb sich allein daraus nicht auf einen Zustellfehler des Zahlungsbefehls schliessen lässt. Dem\nSchuldner gelingt es aber gleichwohl, berechtigte Zweifel an der korrekten Zustellung des Zahlungsbefehls per Post am 29. Juni 2024 aufzuwerfen. Vorliegend hat ein Mitarbeiter des Betreibungsamtes auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls die Zustellung bescheinigt (vi-act.\n2/4, 6/7), obwohl diese ankündigungsgemäss durch die Post hätte erfolgen sollen und folglich\nauch durch diese zu bestätigen gewesen wäre. Auch der Umstand, dass der Mitarbeiter des\nBetreibungsamtes den Schuldner in seiner E-Mail vom 27. Juni 2024 gebeten hatte (vi-act.\n2/7/1 S. 2, 6/1), den Erhalt der Schuldnerexemplare der Betreibungsurkunden sofort zu bestätigen, und die Eintragung eines vorgängig bestimmten Zustelldatums (nämlich den effektiv vermerkten 29. Juni 2024) angekündigt hatte, erscheint bei einer gehörigen Zustellung durch die\nPost mit entsprechender Zustellbescheinigung unnötig und wirft Fragen auf. Ein Sendungsnachweis ist jedenfalls nicht aktenkundig. Letztlich können diese Fragen jedoch offenbleiben,\nwie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.\n\n"}