{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2025-6-AS_2025-05-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14323&type=1563347022&cHash=5f32fe4e7da42241f71503868990ff5f", "Checksum": "f0d100333df71e3b9c27a19c672540ae"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2025.6-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 74 SchKG (SR 281.1). Der Schuldner erhielt von einem (möglicherweise, was offenbleiben konnte) fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehl erwiesenermassen auf andere Weise tatsächlich Kenntnis, sodass er gestützt darauf Rechtsvorschlag erklären konnte. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine erneute Zustellung des Zahlungsbefehls und dieser ist rechtsgültig. Der Schuldner kann – ohne dies \"auf Vorrat\" und damit unzulässigerweise zu tun – Rechtsvorschlag erheben, sobald er von einem konkreten Zahlungsbefehl erfährt, selbst wenn dieser noch nicht zugestellt, sondern erst telefonisch bzw. per E-Mail angekündigt wurde. Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden. \r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 12. 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Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden. \r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 12. Mai 2025, AB.2025.6-AS\n\nMit Nichtigkeit werden nur eindeutige Rechtsverletzungen sanktioniert. Eine offensichtliche\nRechtsverletzung liegt dann vor, wenn sich die in Frage stehende Gesetzesverletzung entweder aus der betreffenden Betreibungshandlung selbst oder aus anderen, leicht nachprüfbaren\nMomenten ergibt. Ausser der Offensichtlichkeit wird als zweite Voraussetzung verlangt, dass\ndie begangene Rechtsverletzung eine schwerwiegende ist. Schwerwiegende Rechtsverletzungen sind solche, durch die nicht nur die Interessen und die Rechte der unmittelbar an der Betreibung beteiligten Personen, also von Gläubiger und Schuldner, verletzt werden, sondern\ndurch die auch das Interesse der Öffentlichkeit oder Dritter, die sich nicht zur Wehr setzen\nkönnen, missachtet wird (KUKO SchKG-WOHL, Art. 22 N 1a). Die Nichtigkeit einer Verfügung\nstrahlt in der Regel nur begrenzt aus. Je weiter das Verfahren seit Erlass der nichtigen Verfügung bereits fortgeschritten ist, und je weniger die nachfolgenden Betreibungshandlungen auf\ndem nichtigen Akt aufbauen, desto weniger rechtfertigt sich die Ausstrahlung der Nichtigkeit auf\ndiese (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, Art. 22 N 118). Nichtig sind u.a. Betreibungshandlungen, die trotz Rechtsvorschlag oder ohne Zahlungsbefehl vorgenommen wurden (LORANDI, a.a.O., Art. 22 N 28 und 110). Nichtigkeit liegt daher namentlich\nbei der Fortsetzung einer Betreibung vor, die sich nicht auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützt, so z.B. bei nicht beseitigtem Rechtsvorschlag (BSK SchKG- COMETTA/MÖCKLI,\nArt. 22 N 12).\n\n3.a) Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner zu (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 SchKG). Die Zustellung erfolgt durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die\nPost (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Der Akt der Zustellung des Zahlungsbefehls besteht in der Aushändigung der Urkunde, also der offenen Übergabe an den Adressaten bzw. an eine zum Empfang berechtigte Person. Diese qualifizierte Mitteilung des Zahlungsbefehls soll dem Schuldner\nGelegenheit geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BSK\nSchKG-WÜTHRICH/SCHOCH, Art. 72 N 10 f.). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden\nAusfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist\n(Art. 72 Abs. 2 SchKG). Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, hat er dies sofort dem\nÜberbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Auf Verlangen hin wird dem Schuldner die Erklärung des Rechtsvorschlags gebührenfrei bescheinigt (Art. 74 Abs. 1 und 3 SchKG).\n\nb) Zustellungen, welche mangelhaft erfolgt sind, sind in der Regel nur anfechtbar, nicht aber\nnichtig. Nach konstanter Rechtsprechung entfaltet selbst ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist. In diesem Fall\ngilt der Zahlungsbefehl im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Schuldner als zugestellt.\nDie Frist zur Erhebung von Beschwerde oder Rechtsvorschlag wird ausgelöst. Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen\ngegeben ist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind. Ist aber der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt und hat\ndieser vom Inhalt des fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehls keine Kenntnis erhalten, so ist\nder Zahlungsbefehl und damit die Betreibung nichtig. Da das Betreibungsamt die Beweislast für\ndie ordnungsgemässe Zustellung der Betreibungsurkunden trägt, ist der Zahlungsbefehl folglich auch nichtig, wenn der Beweis der Zustellung nicht erbracht werden kann. Ein Zahlungsbefehl ist dabei auch nichtig, wenn zwar feststeht, dass der Schuldner ihn erhalten hat, aber nicht\nbewiesen werden kann, dass er ihm persönlich ausgehändigt wurde und zudem auch der Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht mehr eruierbar ist (BGE 149 III 218 E. 2.2.2 m.w.H.; BGE 132 I\n249 E. 6 = Pra 96 [2007] Nr. 64; BGE 128 III 101 E. 2 = Pra 91 [2002] Nr. 45; BGE 120 III 114\nE. 3b = Pra 84 (1995) Nr. 107; BGE 120 III 117 E. 2c; 112 III 81 E. 2b; BGer 5A_374/2022 E.\n4.1; 5A_487/2009 E. 3.1; 7B.161/2005 E. 2.1; BSK SchKG-WÜTHRICH/SCHOCH, Art. 72 N 13,\n16; KUKO SchKG-MALACRIDA/ROESLER, 3. Aufl., Art. 72 N 4; je m.w.H.).\n\n"}