{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-05-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2025-6-AS_2025-05-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14323&type=1563347022&cHash=5f32fe4e7da42241f71503868990ff5f", "Checksum": "f0d100333df71e3b9c27a19c672540ae"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2025.6-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 12.05.2025 AB.2025.6-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 74 SchKG (SR 281.1). Der Schuldner erhielt von einem (möglicherweise, was offenbleiben konnte) fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehl erwiesenermassen auf andere Weise tatsächlich Kenntnis, sodass er gestützt darauf Rechtsvorschlag erklären konnte. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine erneute Zustellung des Zahlungsbefehls und dieser ist rechtsgültig. Der Schuldner kann – ohne dies \"auf Vorrat\" und damit unzulässigerweise zu tun – Rechtsvorschlag erheben, sobald er von einem konkreten Zahlungsbefehl erfährt, selbst wenn dieser noch nicht zugestellt, sondern erst telefonisch bzw. per E-Mail angekündigt wurde. Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden. \r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 12. 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Der Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden. \r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 12. Mai 2025, AB.2025.6-AS\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AB.2025.6-AS\nStelle: Kantonsgericht\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nRubrik:\nund\nPublikationsdatum: 12.02.2026\nEntscheiddatum: 12.05.2025\n\nEntscheid Kantonsgericht, 12.05.2025\nArt. 74 SchKG (SR 281.1). Der Schuldner erhielt von einem (möglicherweise,\nwas offenbleiben konnte) fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehl\nerwiesenermassen auf andere Weise tatsächlich Kenntnis, sodass er\ngestützt darauf Rechtsvorschlag erklären konnte. Unter diesen Umständen\nbesteht kein Anlass für eine erneute Zustellung des Zahlungsbefehls und\ndieser ist rechtsgültig. 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Der Schuldner kann – ohne dies \"auf Vorrat\" und damit unzulässigerweise zu tun\n– Rechtsvorschlag erheben, sobald er von einem konkreten Zahlungsbefehl erfährt, selbst\nwenn dieser noch nicht zugestellt, sondern erst telefonisch bzw. per E-Mail angekündigt wurde.\nDer Rechtsvorschlag kann per E-Mail erhoben werden.\n\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,\n12. Mai 2025, AB.2025.6-AS\n\nSachverhalt:\nDas Betreibungsamt teilte dem Gläubiger mit, auf dem Zahlungsbefehl sei fälschlicherweise\nder vom Schuldner fristgerecht erhobene Rechtsvorschlag nicht vermerkt worden, weshalb der\nZahlungsbefehl im Original zwecks Korrektur von Fortsetzungsbegehren und Konkursandrohung zu retournieren sei. Am 19. September 2024 erliess das Betreibungsamt eine Verfügung,\nin der es diesen Mangel und die sich daraus ergebende Nichtigkeit von Fortsetzungsbegehren\nbzw. Konkursandrohung feststellte und die zwangsvollstreckungsrechtlichen Schritte ab dem\nFortsetzungsbegehren von Amtes wegen aufhob. Der Gläubiger erhielt ein korrigiertes Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit dem darauf vermerkten Rechtsvorschlag zugestellt. Die Vorinstanz hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf\nund stellte fest, dass der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung rechtskräftig geworden\nseien.\n\nAus den Erwägungen:\n\nII./2. Gemäss Art. 22 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vorschriften verstossen, die\nim öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Aufsichtsbehörden stellen unabhängig davon, ob Beschwerde geführt\nworden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen fest, sobald sie von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangen.\n\nFehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in\nder Regel nur anfechtbar. Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung, ist\nnur ausnahmsweise anzunehmen. Als nichtig erweist sie sich erst dann, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde\nsowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 m.w.H., 145 III 436 E.4\nm.w.H., 129 I 361 E. 2.1, 122 I 97 E. 3a/aa). Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig. Die Nichtigkeit ist\njederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV\n197 E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 4A_20/2020 E. 5.1; zum Ganzen auch BSK SchKG-CO-\nMETTA/MÖCKLI, Art. 22 N 8 f.; KUKO SchKG-WOHL, Art. 22 N 1 f.).\n\n"}