6. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Einsicht in die Konkursakten vom 5. Juli 2024 ist gutzuheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 7. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Es werden zudem keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). AB.2024.39-AS 19/20 Entscheid